Eine Ehescheidung und ihre rechtliche Relevanz

Recht & Sicherheit

Bis 1976 wurde im Kontext einer Scheidung die Schuldfrage gestellt. Welcher Ehepartner ist fremdgegangen? Die Rechte und Pflichten des Unterhalts wurden auch nach dieser Frage beantwortet. Wer schuld war, musste auch zahlen. Doch wenn eine Ehe scheitert, dann ist das meistens eine viel komplexere Geschichte, als dass sie über die Schuld einer der beiden Eheleute beantwortet werden könnte. Heute gilt es festzustellen, dass eine Ehe als zerrüttet zu definieren ist. Dann kann sie auch geschieden werden. Eine Scheidung bleibt aber eine komplizierte Sache, gilt es doch einen gemeinsamen Haushalt aufzulösen und auch Fragen des Kindes- und des Ehegattenunterhalts zu beantworten. Diese Antworten bekommen Sie bei der Rechtsanwältin Ute Schniering.

Unterschieden wird bei einer Scheidung zwischen vier Rechtskreisen, bei denen es sich um den, Europäischen Rechtskreis, Amerikanischen Rechtskreis, Asiatischen Rechtskreis und die religiösen Rechtsordnungen.

Dabei stellt der Europäische Rechtskreis den größten seiner Art dar. Neben der Ehescheidung nach Deutschem Recht führte Italien im Jahr 1970 die Scheidung mittels des parlamentarischen Willen ein. Dabei gab es von Seiten des Vatikans Widerstand. Aufgrund der 15. Änderung der Verfassung im Jahr 1995 kam es zur Einführung der Scheidung in Irland. Als letzter der europäischen Staaten erlaubte Malta seinen Bürgern am Mitte des Jahres 2011 die Ehescheidung. Selbst in Österreich, der Schweiz und der Türkei ist die Scheidung gestattet.

Das Scheidungsrecht räumt ein Sonderrecht zur Durchführung von einem schnellen Scheidungsverfahren ein. Es handelt sich zugleich um eine Blitzscheidung. In diesem Fall ist die Trennungszeit, die in der Regel ein oder drei Jahre beträgt, nicht vorbei. Jedoch hat einer der Ehegatten den Wunsch nach einem sofortigen Vollzug der Scheidung. Die Gründe liegen in der Regel beim anderen Ehegatten. Eine Fortführung der Ehe würde einen unzumutbaren Härtefall darstellen. Die Grundlage ist in § 1565 Abs. 2 BGB zu sehen. Allerdings beurteilt das Familiengericht den konkreten Einzelfall. Daher kann es zum Versagen des Scheidungsbegehrens kommen.

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